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Satzung

§1 Der Verein führt den Namen

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"Reit- und Fahrverein Alfstedt/Ebersdorf und Umgebung e.V.".

Er hat seinen Sitz in Alfstedt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

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§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

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1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5) Er ist unpolitisch und unkonfessionell und erreicht seine Zwecke durch:

a) Unterweisung und Schulung der Mitglieder des Vereins, insbesondere der Jugend, im sachgemäßen Umgang mit dem Pferd.

b) Förderung des sportlichen Gedankens durch Reitwettkämpfe und Fahrkonkurrenzen. Besonders gefördert werden soll die Ausbildung in Dressur, Springen, Geländereiten, Fahren und Voltigieren.

c) Für Leistungen der Pferdezucht und des Zuchtgedankens in öffentlichen Veranstaltungen werbend zu wirken.

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

 

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§3 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:

a) ordentliche Mitglieder

b) jugendliche Mitglieder und Kinder

c) Ehrenmitglieder Ordentliches Mitglied ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die sich besonders um die Förderung der Vereinsziele verdient gemacht hat haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

1) Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod es Mitgliedes

b) Austritt zum Ende des Austrittsmonats: Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

c) Streichung: Die Streichung erfolgt, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach zweimaliger Mahnung mit dem einmaligen Hinweis auf Streichung erfolgt ist. Der Beitrag wird bis zur Streichung geschuldet.

d) Ausschluss: Er ist aus wichtigem Grund zulässig, und wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen. Ausschluss kann erfolgen:

1) Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

2) wegen unehrenhafter Handlung

3) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

 

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§4 Streitigkeiten der Mitglieder

 

Bestehen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über Fragen, die das Vereinsleben unmittelbar berühren, so entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorstand und zwei Mitgliedern. Die streitenden Parteien wählen je eines dieser Mitglieder. Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig. Wer sich dem Spruch des Schiedsgericht nicht unterwirft, verliert die Vereinszugehörigkeit.

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§5 Mitgliedsbeiträge

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1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung für da laufende Kalenderjahr.

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§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins für satzungsmäßige Zwecke zu benutzen. Sie haben das Recht, Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgegeben kann.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

b) die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen.

c) Den Verein bei Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

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§7 Organe des Vereins

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1) Mitgliederversammlung

2) Vorstand

 

§8 Vorstand des Vereins

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1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem 1.Stellvertreter

2) Vorstand im Sinne des §26 (Abs.2) BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, wer von den Vorstandsmitgliedern für die einzelnen Aufgaben vertretungsberechtigt sind.

3) Zu dem erweiterten Vorstand gehören:

a) der Schriftführer

b) der Kassenführer

c) bis zu 3 Beigeordnete

4) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

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§9 Mitgliederversammlung

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1) Die Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegenahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführer und die Wahl der Kassenprüfer (§10)

c) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. Eine Satzungsänderung ist nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

d) die Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen, die der Förderung und Erreichung des Vereinszwecks dienen und die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel betreffen.

e) die Festsetzung der Vereinsbeiträge

2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr. Nach Möglichkeit in den ersten 3 Kalendermonaten einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Bremervörder Zeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Tagen.

4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Aufnahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen in der Tagesordnung aufgenommen werden.

5) Der Vorsitzende kann außerdem noch auf der Mitgliederversammlung Anträge annehmen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder Jugendliche unter 16 Jahren) können mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen.

6) Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag von mindestens 8 Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem nicht dem Vorstand angehörigen Mitglied und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

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§10 Rechnungsprüfung

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Zur Rechnungsprüfung hat der Verein 2 Kassenprüfer. Von diesen scheidet jedes Jahr nach Entlastung des Vorstandes der dienstälteste Prüfer aus. Durch die Mitgliederversammlung wird ein neuer Prüfer dazu gewählt.

 

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§11 Auflösung des Vereins

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1) Besteht der Verein aus weniger als 7 Mitgliedern, so kann er aufgelöst werden. Er kann nicht auf Mehrheitsbeschluss einer Versammlung aufgelöst werden. Eine Auflösung des Vereins ist mit 4/5 der in 2 aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen auf Vorschlag des Vorstandes möglich, wenn zu dem Versammlungszwecke mit einer Frist von jeweils 15 Tagen eingeladen wurde.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten, gemeinnützigen und sportlichen Zwecken in Niedersachsen zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

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§12 Mitgliedschaft zu überregionalen Sportverbänden

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Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner angeschlossenen Verbände und des Landesreiterverbandes Hannover / Bremen.

 

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Alfstedt, den 18.01.1993

 

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Änderung §11 Abs. 2 der Jahreshauptversammung vom 08.01.2016

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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den TuS Alfstedt von 1924 e.V. und den TSV Ebersdorf von 1911 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

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